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Statuten

I. NAME, SITZ, ZWECK

Artikel 1 
Unter dem Namen «Sponsorengruppe für die Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe» besteht ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. 

Artikel 2 
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe. 

II. MITGLIEDSCHAFT, MITTEL, HAFTUNG 

Artikel 3 
Mitglieder sind Unternehmungen der Lack- und Farbenindustrie, des Gipsergewerbes sowie Zulieferfirmen. 

Entsprechend ihrem Jahresbeitrag werden sie in drei Mitgliederkategorien eingeteilt: 
a) Magnum 
b) Medium 
c) Basic 

Allen Mitgliedern stehen die vollen Mitgliedschaftsrechte zu, insbesondere auch das Stimm- und Wahlrecht.

Artikel 4 
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches endgültig durch den Vorstand. Der Eintritt in den Verein schliesst die Anerkennung der Statuten in sich. 

Artikel 5 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung jeweils bis Ende Juni an die Geschäftsstelle auf das Ende des bestehenden zweijährigen Vertrages. 

Artikel 6 
Der Ausschluss von Mitgliedern liegt in der Kompetenz der Mitgliederversammlung und erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitgliedern. 

Artikel 7 
Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch: 
a) Jahresbeiträge der Mitglieder 
b) freiwillige Sonderbeiträge 
c) Zinsen des Vereinsvermögens 

Artikel 8 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

III. ORGANISATION

Artikel 9 
Die Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand 
c) der Geschäftsführer 
d) die Kontrollstelle 

Artikel 10 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse: 
a) Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von einem Jahr 
b) Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes 
c) Abnahme der Jahresrechnung des Vorstandes 
d) Festsetzung der Jahresbeiträge 
e) Wahl der Kontrollstelle 
f) Abänderung und Ergänzung der Statuten 
g) Ausschluss von Mitgliedern 
h) Auflösung des Vereins 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder die Hälfte der Vereinsmitglieder dies verlangen. 

Die Einberufung und Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich und spätestens 20 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst. Ein Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen ist notwendig für den Beschluss über Statutenänderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung des Vereins. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. 

Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Jedes Mitglied kann geheime Stimmabgabe verlangen. 

Die Mitgliederversammlung kann auch per Zirkularbeschluss durchgeführt werden. Zirkularbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder. 

Artikel 11 
Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten: 
a) Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Quästor. 
b) Er ist als leitendes Organ für die Verwirklichung des Vereinszweckes verantwortlich. Er bestimmt und überwacht den Geschäftsführer. 
c) Er übt sämtliche Befugnisse aus, die von den Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er verwaltet die finanziellen Mittel und verwendet sie für die Vereins-ziele und zur Deckung der Verwaltungskosten. Er legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung sowie das Jahresprogramm vor und erstattet ihr mindestens einmal jährlich Bericht über durchgeführte und vorgesehene Aktivitäten. Er legt den Schlüssel für die Mitgliederbeiträge fest. 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. 

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden mindestens einmal jährlich zusammen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Zirkularbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder. 

Die Mitglieder des Vorstandes führen Kollektivunterschrift zu zweien und der Geschäftsführer führt Einzelunterschrift. 

Artikel 12 
Dem Geschäftsführer obliegt die Verwirklichung des Jahresprogrammes im Rahmen des Budgets. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. 

Artikel 13 
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber der Mitgliederversammlung Bericht. 

Artikel 14 
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Artikel 15 
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 

Artikel 16 
Die Statuten treten am 20. April 2010 in Kraft. 

Artikel 17 
Gerichtsstand ist Winterthur.

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